Ratgeber für Mieter, Eigentümer und Privatkunden
Reinigung, Hausmeister und Winterdienst von der Steuer absetzen
Viele zahlen über die Nebenkosten für Treppenhausreinigung, Hausmeister und Winterdienst, ohne zu wissen, dass sich ein Teil davon von der Steuer abziehen lässt. So funktioniert es.
Stand: Oktober 2026
Kurz gesagt
- 20 Prozent der Arbeitskosten werden direkt von der Einkommensteuer abgezogen, höchstens 4.000 Euro im Jahr.
- Begünstigt sind zum Beispiel Wohnungsreinigung, Treppenhausreinigung, Hausmeister, Gartenpflege und Winterdienst.
- Auch für Mieter über die Nebenkostenabrechnung.
- Voraussetzung: Rechnung und Überweisung, keine Barzahlung.
So funktioniert die Steuerermäßigung
Für haushaltsnahe Dienstleistungen ermäßigt sich die Einkommensteuer auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens um 4.000 Euro im Jahr (§ 35a Abs. 2 EStG). Der Betrag wird direkt von der Steuerschuld abgezogen. Das ist mehr wert als ein Abzug vom Einkommen.
Ein Beispiel: Zahlen Sie im Jahr 1.000 Euro Arbeitskosten für Reinigung und Hausmeister, sinkt Ihre Steuer um 200 Euro.
Für Handwerkerleistungen wie Reparaturen und Renovierungen gibt es eine eigene Ermäßigung von 20 Prozent, höchstens 1.200 Euro im Jahr (§ 35a Abs. 3 EStG). Beide Beträge können nebeneinander genutzt werden.
Welche Leistungen zählen?
Begünstigt sind Dienstleistungen, die in Ihrem Haushalt erbracht werden und die sonst üblicherweise Mitglieder des Haushalts erledigen würden. Typisch sind:
- Wohnungsreinigung und Fensterreinigung,
- Treppenhausreinigung, auch anteilig über die Nebenkosten,
- Hausmeisterdienst für laufende Arbeiten,
- Gartenpflege wie Rasenmähen und Heckenschnitt,
- Winterdienst und Gehwegreinigung,
- Arbeitskosten einer Entrümpelung oder eines Umzugs.
Die Voraussetzungen
- Nur Arbeitskosten: Material wie Reinigungsmittel oder Streugut zählt nicht. Die Arbeitskosten sollten auf der Rechnung getrennt stehen.
- Rechnung und Überweisung: Sie brauchen eine Rechnung, und die Zahlung muss auf das Konto des Dienstleisters gehen. Barzahlung schließt die Ermäßigung aus.
- Im eigenen Haushalt: Die Leistung muss in Ihrem Haushalt in der EU oder im Europäischen Wirtschaftsraum erbracht werden.
- Keine Betriebsausgaben: Sind die Kosten Betriebsausgaben oder Werbungskosten, etwa bei vermieteten Wohnungen oder im Büro, gilt die Ermäßigung nicht.
- Ein Haushalt, ein Höchstbetrag: Leben zwei Alleinstehende zusammen, gilt der Höchstbetrag nur einmal für den Haushalt.
Tipps für Mieter und Eigentümer
- Nebenkostenabrechnung prüfen: Viele Abrechnungen weisen haushaltsnahe Dienstleistungen schon gesondert aus. Fehlt die Angabe, fragen Sie Ihren Vermieter oder die Hausverwaltung nach einer Bescheinigung.
- Eigentümergemeinschaften: Die Jahresabrechnung der Verwaltung sollte die Anteile für Reinigung, Hausmeister und Winterdienst ausweisen.
- Rechnungen sammeln: Bewahren Sie Rechnungen und Kontoauszüge auf, falls das Finanzamt nachfragt.
- Im Zweifel fragen: Ein Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein weiß, was in Ihrem Fall gilt.
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Häufige Fragen
Wie viel kann ich für Reinigung von der Steuer absetzen?
Die Einkommensteuer ermäßigt sich um 20 Prozent der Arbeitskosten für haushaltsnahe Dienstleistungen, höchstens um 4.000 Euro im Jahr. Das wird direkt von der Steuer abgezogen, nicht nur vom Einkommen.
Können auch Mieter Kosten absetzen?
Ja. Mieter können ihren Anteil an Treppenhausreinigung, Hausmeister, Gartenpflege oder Winterdienst geltend machen, wenn die Nebenkostenabrechnung oder eine Bescheinigung des Vermieters diese Kosten ausweist.
Zählen auch Materialkosten?
Nein, begünstigt sind nur die Arbeitskosten. Deshalb sollten sie auf der Rechnung getrennt ausgewiesen sein.
Kann ich bar bezahlen?
Nein. Voraussetzung sind eine Rechnung und eine Zahlung auf das Konto des Dienstleisters. Bei Barzahlung entfällt die Steuerermäßigung.
Gilt das auch für Vermieter oder Firmen?
Nein. Wenn die Kosten Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind, etwa bei vermieteten Wohnungen oder Büros, werden sie dort berücksichtigt und nicht über § 35a.
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Quelle: Einkommensteuergesetz (EStG) § 35a. Dieser Ratgeber ersetzt keine Steuerberatung. Im Einzelfall hilft Ihr Steuerberater oder ein Lohnsteuerhilfeverein. Dieser Ratgeber fasst die Regeln verständlich zusammen und ersetzt keine Rechtsberatung.
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